Goldschmuck verkaufen: Gute Idee?

Seit Menschen Gedenken wurde Gold zu edlem Schmuck verarbeitet und diente, aber dient auch heute noch als Status Symbol und Ausdruck für Wohlstand und Reichtum.

Seit einigen Jahren schon haben Gold, aber auch alle anderen Edelmetalle einen geradezu unglaublichen preislichen Höhenflug angetreten und viele überlegen nun ihre Pretiosen zu verkaufen. Aber ist das überhaupt zu empfehlen oder sollte man lieber noch zuwarten? Oder ist es grundsätzlich gar kein gutes Geschäft gebrauchten Gold-Silber- und Platinschmuck zu verkaufen?

Nun, vom rein materiellen Gesichtspunkt her betrachtet ist es ganz bestimmt kein schlechtes Geschäft Goldschmuck jetzt zu verkaufen. Das Gold wird nämlich eingeschmolzen, dieses geschieht in den sogenannten Gold-und Silberscheideanstalten und da wird dann sozusagen die “Spreu vom Weizen” getrennt. Denn zumeinst ist Goldschmuck mit einer Metallegierung versehen und der reine Goldanteil beträgt dann entweder 333, 585, oder 750 Anteile Goldwert, immer auf 1.000 bezogen. Ein Schmuckstück aus reinem Gold wäre nämlich wegen seiner viel zu weichen Eigenschaften für den täglichen Gebrauch nicht sinnvoll, weil eben zu weich und damit permanent der Verformung ausgesetzt.
Aber zurück zum Sinn oder Unsinn des Verkaufs von Goldschmuck. Da also der reine Goldwert sehr gut und problemlos ermittelt und werden werden kann, wird auch ein entsprechend hoher Geldwert, dem aktuell hohen Goldkurs nach, beim Verkauf zur Auszahlung kommen können. Und jetzt stellt sich selbstverständlich sogleich die Frage was denn wohl mit dem Verkaufserlös zu tun sei.

Hier gibt es jetzt verschiedene Möglichkeiten, unter verschiedenen Gesichtspunkten betrachtet gut oder weniger gut. Denn wenn man den erzielten Verkaufserlös ausschließlich in den Konsum investiert, ist innerhalb kurzer Zeit das Geld aufgebracht, künftige Wertsteigerungen sind dann definitiv passe! Investiert man in Geldwertanlagen unterliiegen diese der Inflation, verlieren somit ebenfalls an Wert und die aktuell extrem mageren Zinserträge können dann zumeist nicht einmal den Inflationsausgleich erwirtschaften.

So bleibt aber noch die Möglichkeit den Verkaufserlös aus dem Schmuckverkauf erneut wieder in Gold oder andere Edelmetalle zu investieren, dann hat man wie man im Volksmund so schön sagt zwei Fliegen mit einer Klappe geschlagen. Zum einen partizipiert der Goldschmuckverkäufer dann weiterhin an eventuellen Wertsteigerungen, hat aber gleichzeitig auch noch den zweifellos wunderbaren Vorteil dass er sich, durch den Kauf von neuen, dem aktuellen Modetrend entsprechenden Ringen Halsketten, Armbändern oder was die Goldschmiede sonst noch so alles aus den edlen Metallen kreieren, weiterhin und sogar noch viel schöner und attraktiver als mit den bisherigen Pretiosen, schmücken kann!

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Arbeitnehmerveranlagung 2011

Beginnend mit 10. Jänner 2012 ist eine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2011 möglich. Eine reibungslose Abwicklung wird dabei über das Online-Service von FinanzOnline unter finanzonline.bmf.gv.at sichergestellt. Angestellte österreichischer Arbeitgeber stellen sich dabei oft die Frage nach der Sinnhaftigkeit der Arbeitnehmerveranlagung. Tatsache ist, dass jeder Arbeitnehmer davon profitieren kann, denn oftmals fehlt es lediglich an Informationen, welche Ausgaben steuerlich geltend gemacht werden können. Besonders die als “Sonderausgaben” bezeichneten Positionen sollten genau hinterfragt werden. Darunter fallen unter anderem freiwillige Unfallversicherungsbeiträge, Kreditrückzahlungen für persönlichen Wohnraum, Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung, Kirchenbeiträge, sowie rückwirkend seit 01.01.2009 auch Spenden an ausgewählte mildtätige Organisationen. Es liegt auf der Hand, dass fast jeder Arbeitnehmer Ausgaben in einer dieser Positionen im Laufe des Jahres getätigt hat. Dies gilt ebenso für Werbungskosten, beispielsweise zur Anschaffung von Arbeitsmitteln (bei Anschaffungen über EUR 400,- wird nur die Afa anerkannt). Die Summe dieser Ausgaben kann im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung zu einer Lohnsteuergutschrift führen, die nach Freigabe durch das zuständige Finanzamt direkt auf das bei FinanzOnline hinterlegte Giro-Konto überwiesen wird. Es liegt somit auf der Hand, dass der Antragsteller von dieser Neuberechnung der Lohnsteuer profitieren kann. Es kann jedoch vorkommen, dass die Neuberechnung zu einer Lohnsteuernachzahlung führt, welche nur im Falle einer Pflichtveranlagung gezahlt werden muss. Kommt es bei einer freiwilligen Arbeitnehmerveranlagung zu einer Nachforderung, so kann der Antrag durch eine Berufung zurückgezogen werden, wodurch auch die Forderung des Finanzamtes erlischt. Der Antrag lohnt sich somit in jedem Fall und kann auf FinanzOnline einfach und unbürokratisch eingereicht werden.

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Pensionserhöhung 2012

Um wie viel werden die Pensionen 2012 in Österreich erhöht?

Bei den Verhandlungen für die Pensionserhöhung 2012 wurden folgende Erhöhungen ausgehandelt:

Abhängig vom Einkommen werden die Pensionen für 2012 ab 01.01.2012 erhöht.
Die Erhöhung gilt für die Bruttopension und beträgt bei einem Einkommen bis

  • € 3.300.- monatlich 2,7%,
  • von mehr als € 3.300,- bis € 5.940,- zwischen 2,7% und 1,5% und bei
  • mehr als € 5.940,- sind es 1,5%.

Hat man Anspruch auf eine Ausgleichszulage beträgt diese ab 2012 für Alleinstehende € 814,82 und für Ehepaare € 1.221,68.

Auch die Hinterbliebenenpensionen wurden angepasst und betragen für Verwitwete und allein gebliebene Partner € 814,82, bis zur Vollendung des 24. Geburtstages für Halbwaisen € 299,70, ebenso bis zum Ende des 24. Jahres bei Vollwaisen € 450.-, sowie bis Ende des 24. Lebensjahres für Halbwaise € 532,56 und bis nach der Vollendung des 24. Lebensjahres für Vollwaisen € 814,82.

Die Pensionen werden jährlich je nach Höhe der Tarifverhandlungen angepasst, die erstmalige Anpassung der Pension erfolgt im zweiten Kalenderjahr.

Bei Unklarheiten kann man bei der Pensionsversicherungsanstalt um Auskunft bitten unter der
Telefonnummer 05 03 03 und aus dem Ausland unter +43 5 03 03.

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Krankenversicherungsbeitrag 2012

Der Krankenversicherungsbeitrag ist ein Beitrag in der sozialen Pflichtversicherung in Österreich. Er wird von jedem Erwerbstätigen erhoben. Es besteht ein Annahmezwang, das heißt, jeder Erwerbstätige muss sich in seiner Gebietskrankenkasse versichern. Entscheidend ist dabei, wo die Tätigkeit ausgeübt wird.
Dabei gibt es für bestimmte Personengruppen noch unterschiedliche Krankenkassen. So zum Beispiel die Versicherungsanstalt öffentlicher Bediensteter für Personen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Auch für andere Personengruppen, wie Bergleute oder Bauern gibt es entsprechende Krankenkassen. Ebenso sind in Betriebskrankenkassen für bestimmte Firmen vorhanden, wie zum Beispiel die Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe. Beschäftigte und Pensionäre sind hier versichert.

Der Krankenkassenbeitrag beträgt im Jahre 2012 insgesamt 7,65%. Enthalten ist schon Zusatzbeitrag und der Ergänzungsbeitrag. Der Gesamtbeitrag wird zwischen dem Dienstnehmer und Dienstgeber wie folgt geteilt: bei Angestellten: Dienstnehmer 3,82 %, Dienstgeber 3,83 %, bei den Arbeitern: Dienstnehmer 3,95 %, Dienstgeber 3,70 %. Unterschiede gibt es auch bei den Landarbeitern: Dienstnehmer 3,87 %, Dienstgeber 3,78 %. Selbständige sind ebenfalls pflichtversichert. Sie tragen den Gesamtbeitrag von 7,65 % selbst. Pensionisten haben einen Anteil von 4,95 % zu tragen.
Die Angehörigen der Versicherten sind kostenlos mitversichert. Die Beiträge werden prozentual vom Bruttoarbeitsgeld berechnet. Heuer liegen die Grenzbeträge für Geringfügigkeit liegen bei 376,26 € monatlich. Die Höchstbeitragsgrundlage liegt 2012 bei 4.230 €. Damit hat sich zum Jahr 2011 in der Höhe der Beitragssätze nichts und bei der Beitragsgrundlage wenig geändert.

Die Krankenversicherungsbeiträge sind ein Grundversicherungsschutz für Krankheit, Unfall, Behandlung im Spital, Zahnbehandlung und Zahnersatz, Mutterschaft und Entbindungsheim, Rehabilitationsmaßnahmen und Früherkennung von Krankheiten. Ab der siebenten Woche wird bei Arbeitsunfähigkeit das Krankengeld gezahlt.

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Unfallversicherungsbeitrag 2012

Eine Säule der Sozialversicherung in Österreich ist die gesetzliche Unfallversicherung. Sie bietet Bürgern finanziellen Schutz gegen das Risiko eines Unfalls am Arbeitsplatz, auf dem direkten Weg zur Arbeit und von dort aus nach Hause. Außerdem bietet sie Schutz gegen das Risiko einer Berufskrankheit. Als Berufskrankheiten gelten alle in einer Anlage zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) festgehaltenen Krankheiten, die auch im Internet einzusehen ist.

In Österreich gibt es insgesamt vier Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, von denen die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) für die meisten Menschen zuständig ist. Außerdem gibt es die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB), die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) sowie die Versicherungsanstalt der Bauern (SVB).

Die Beiträge zur Unfallversicherung richten sich nach bestimmten Beitragsgruppen, die sich wiederum danach richten, welche Beschäftigungsform vorliegt. Besondere Bestimmungen gelten allerdings für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 58 Jahren: Unabhängig von der Art der Beschäftigung werden 1,4 Prozent der Berechnungsgrundlage als Beitrag berechnet. Für Frauen und Männer, die das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben gilt: Ab 2012 fällte dieser Beitrag weg aber Sie bleiben trotzdem weiter unfallversichert. Auf das Nettogehalt der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat dies allerdings keine Auswirkung, da die Unfallversicherung ausschließlich vom Dienstgeber finanziert wird.

Zu den Leistungen der Unfallversicherungen gehören Sach- und Geldleistungen. Sachleistungen sind unter anderen Maßnahmen zur beruflichen und medizinischen Rehabilitation. Geldleistungen sind beispielsweise Versehrtenrente, Hinterbliebenenrente oder die Erstattung von Bestattungskosten. Behandlungskosten nach Arbeitsunfällen sind in Österreich im Rahmen der Vorleistungspflicht vom zuständigen Krankenversicherungsträger zu erbringen. Nur bei nicht versicherten Personen hat diese Kosten die Unfallversicherung zu übernehmen.

Um eine Versehrtenrente zu erhalten, muss die Erwerbsfähigkeit des Verischerten ab dem Zeitpunkt des Unfalls oder dem Eintreten der Berufskrankheit bis über drei Monate danach hinaus um 20 Prozent gemindert sein.
Ihre Höhe richtet sich nach der Bemessungsgrundlage und dem Ausmaß der Erwerbsunfähigkeit. Ist die Erwerbsfähigkeit ganz abhandengekommen, besteht Anspruch auf eine Vollrente, deren Höhe abhängig vom Jahresarbeitskommen des Versicherten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird bei Tod infolge eines Unfalles an Witwen, Witwer und Waisen ausgebezahlt. Außerdem wird Hinterbliebenenrente an bedürftige Eltern und Großeltern, falls der Verstorbene überwiegend für deren Unterhalt aufkam, ausbezahlt.

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Steuerausgleich 2011

Genau wie in vielen anderen Ländern auch, ist das Steuersystem in Österreich unübersichtlich und ungerecht. Allerdings gibt es auch Möglichkeiten die eigene Steuerlast zu senken. Vorraussetzung ist: Man muss die Steuervorteile kennen. Dies ist bei einem solch unüberschaubaren Steuersystem nicht so einfach. Hinter der Absicht steckt Methode, sind doch die Steuereinnahmen eine wichtige Einnahmequelle. Mehr als die Hälfte aller Österreicherinnnen und Österreicher verschenken jedes Jahr viel Geld, weil sie es sich nicht vom Fiskus zurückholen. Beispielsweise können Arbeitnehmer die nicht das ganze Jahr beschäftigt waren oder deren Verdienst unter der Steuergrenze von 12.000 € lag, über die sogenannte Negativsteuer, Geld zurück erhalten.
Wer mehr als 6 Monate im Kalenderjahr in einer Ehe, Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft lebt und dessen Partner nicht mehr als 6000 € im Kalenderjahr verdient und für mehr als 6 Monate im Kalenderjahr für mindestens 1 Kind Familienbeihilfe bezieht, der kann den Alleinverdienerabsetzbetrag(AVAB) geltend machen. Alleinerziehende können über den Alleinerzieherabsetzbetrag(AEAB) ihre Ansprüche geltend machen.
Des Weiteren gibt es noch folgende Absetzbeträge für Kinder:

  • Kinderfreibetrag
  • Mehrkindzuschlag
  • Aufwendungen für die Betreuung von Kindern
  • Aufwendungen aufgrund einer Behinderung
  • Unterhaltsabsetzbetrag
  • Aufwendungen wegen auswärtiger Berufsausbildung

Auch bei den Werbungskosten zahlt es sich für Arbeitnehmer aus, genau hinzuschauen. Zu den Werbungskosten zählen alle Ausgaben und Aufwendungen die beruflich veranlasst sind.
Verschenken Sie kein Geld bei den Sonderausgaben. Ob Spenden, Kirchenbeiträge, Personenversicherungen, Kosten für die Wohnraumbeschaffung oder Renovierung, Alles sollte einer genauen Prüfung unterzogen werden. Kosten für Arzt, Medikamente, Spital, notwendige Kuraufenthalte oder Ausgaben wegen einer Behinderung sind außergewöhnliche Belastungen und können im Jahr der Bezahlung steuerlich geltend gemacht werden.
Selbst die Kosten für die Inanspruchnahme steuerlicher Beratung oder Hilfe mindern die Steuerlast. Dies ist doch ein Grund mehr, sich selbst zu beschenken und sein Geld vom Staat zurückzufordern.
Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Österreich, bieten zum Beispiel die Arbeiterkammern, wertvolle Hilfestellungen und Anleitungen zur Arbeitnehmerveranlagung.

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Pensionsantrittsalter in Österreich

Seit einiger Zeit ist das Pensionsantrittsalter in Österreich aufgrund maroder Staatsfinanzen und des demografischen Wandels der Gesellschaft ein umstrittenes Thema. Grundsätzlich darf sich nur derjenige pensionieren lassen, der zuvor in Österreich gearbeitet hat. Als weitere Voraussetzung für die Zahlung einer Alterspension müssen dabei zuvor entweder 180 Monate lang Beiträge gezahlt worden sein, oder eine Versicherungsdauer von 300 Monaten innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vorgelegen haben. Dabei werden pro Kind die ersten 24 Monate während derer Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, in die 180 Beitragsmonate eingerechnet.

Die gesetzlichen Regelungen gelten nicht unterschiedslos, sondern sind in zwei Gruppen aufzuteilen. Dabei ist zwischen den Österreichern, die vor dem 31.12.1954 geboren wurden, und denen, die nach dem 31.12.1954 geboren wurden, so unterscheiden.

Bei Frauen, die vor diesem Stichtag geboren wurden, beträgt das Pensionsantrittsalter 60 Jahre, bei Männern 65 Jahre.

Abweichend hiervon können die nach dem Stichtag geborenen Frauen erst mit der Vollendung des 65. Lebensjahres in Pension gehen. Für Männer bleibt es beim 65. Lebensjahr. Übergangsweise wurde eine Regelung für die vor dem 1.12.1963 geborenen Frauen geschaffen, die weiterhin mit der Vollendung des 60. Lebensjahres in Pension gehen können.

Für Frauen, die zwischen dem 2.12.1963 und dem 1.6.1968 geboren sind, gilt eine sogenannte Einschleifregelung nach dem AGP (Allgemeinen Pensionsgesetz). Dabei wird anhand des Geburtsdatums das jeweilige Pensionsantrittsalter ermittelt. Pro Jahr erhöht sich das Eintrittsalter ab dem 1. Jänner 2024 bis zum Jahr 2033 um jeweils sechs Monate.

Beachtenswert ist jedoch, dass das tatsächliche Durchschnittsalter für die Pensionierung jedoch lediglich 59,8 Jahre beträgt und damit hinter den gesetzlichen Regelungen zurückbleibt. Im Vergleich mit anderen Mitgliedsländern der europäischen Union belegt Österreich damit den drittletzten Platz.

Neben der regulären Pension verbleiben noch Sonderregelungen wie Altersteilzeit, Schwerstarbeiterpension, Invaliditätspension und Ähnliches.

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Lohnsteuerausgleich online

Lohnsteuerausgleich online –> Wie funktioniert der Lohnsteuerausgleich in Österreich über Finanzonline?

Der erste Schritt ist eine Beantragung beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt um einen Zugang mit Benutzerkennwort und Passwort für die Onlineplattform. Dazu einfach ein Schreiben an das Finanzamt senden mit der Sozialversicherungsnummer, in der Regel bekommt man binnen 14 Tagen eine Zuschrift mit den Zugangsdaten, welche gut aufbewahrt werden sollten, diese gelten jedes Jahr und sind nicht zeitlich begrenzt.

Mit dem Zugang einloggen und unter dem Menüpunkt Jahresausgleich aufrufen, man kann 5 Jahre im nachhinein den Jahresausgleich beantragen. Das Formular ist auf der Plattform vorgegeben und kann online ausgefüllt und gesendet werden. Zur Erklärung gibt es bei den einzelnen Punkten Information Buttons, die zum anklicken sind.

Sonderausgaben sind genau geregelt, darunter fallen Rechnungen für Medikamente die laufend gebraucht werden, Kurkosten, Kirchenbeiträge, Zahnersatz, Kosten für medizinische Hilfen, Begräbniskosten sofern diese nicht mit einer Lebensversicherung gedeckt waren, Lebens- oder Pensionsversicherungen, aber auch Ausgaben für die Wohnungsrenovierung wie der Einbau von Fenster oder die Einleitung eines WC kann man abschreiben. Bei einer Behinderung können zusätzliche Kosten geltend gemacht werden.

Die Rechnungen summieren und als Gesamtbetrag in der jeweiligen Zeile eintragen. Ist alles richtig eingetragen, wird das voraussichtliche Ergebnis angezeigt. Die Rechnungen sind aufzuheben, da das Finanzamt diese überprüfen kann. Nach etwa zwei Wochen kann man sich einloggen und nachsehen, ob der Antrag bereits bearbeitet wurde, in Sommermonaten dauert dies in der Regel etwas länger.

Bei Unsicherheiten sollte vorher ein Steuerberater befragt werden, welche Ausgaben geltend zu machen sind. Grundsätzlich gilt: Alle Mehraufwendungen die keine regulären oder normalen Ausgaben sind, kann man abschreiben.

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Gehaltsangabe in Stelleninserate

Schon seit dem 1. März 2011 gibt es auf Bestreben der Arbeitskammer Wien und der Gewerkschaften ein Gesetz, gemäß dem Unternehmen in ihren Stelleninseraten das Mindestgehalt angeben müssen. Bislang drohten bei Nicht-Beachtung jedoch keine Sanktionen. Dies wird sich ab dem 1. Jänner 2012 ändern. Unternehmen, die in Stelleninseraten keine Angaben zum Mindestentgelt machen, drohen beim ersten Verstoß eine Verwarnung und beim zweiten ein Bußgeld von bis zu 360 Euro. Die Arbeitskammer Wien erhofft sich mit dieser Neuerung eine Orientierung in Bezug auf das Gehalt, das ein Unternehmen für einen bestimmten Job mindestens bereit ist zu zahlen.

Gesetz stärkt Verhandlungsposition der Beschäftigten
Diese Neuregelung ist für alle Beschäftigten hilfreich, ganz besonders aber für Frauen. Bislang verdienen Frauen immer noch 18 Prozent weniger als Männer – selbst unter identischen Voraussetzungen. Bei Gehaltsverhandlungen haben sie nun ein Argument mehr. Darüber hinaus ist bei der Jobsuche der Vergleich verschiedener Stellenangebote auch hinsichtlich der Bezahlung möglich. Bei Verhandlungen in Bewerbungsgesprächen oder über eine Gehaltserhöhung bieten diese Informationen zudem eine Orientierung bzw. Argumente für die Höhe des Gehalts. Und junge Mädchen und Burschen, die die Berufswahl noch nicht abgeschlossen haben, können sich darüber informieren, in welchen Berufen welche Gehälter mindestens gezahlt werden.

Welche Angaben verpflichtend sind
Das Gesetz sieht vor, dass im Stelleninserat das Mindesteinkommen zu nennen ist. Doch was genau bedeutet das? Das Unternehmen ist verpflichtet, das für die ausgeschriebene Stelle festgesetzte Mindestgehalt in Euro anzugeben. Darüber hinaus muss dieser Betrag in Bezug auf eine Zeiteinheit wie Stunde, Woche oder Monat angeführt werden. Anteilige Sonderzahlungen dürfen in den genannten Betrag nicht eingerechnet werden. Sollte ein Unternehmen zu Überzahlungen, etwa bei mehr Berufserfahrung, oder zu Zulagen bereit sein, ist auch dies in der Anzeige anzuführen.

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Rechnungen zu spät bezahlen: Keine gute Idee!

Wenn Sie Ihren Zahlungsaufforderungen nicht innerhalb der vorgegebenen Frist nachkommen, kann das horrende Zusatzkosten verursachen. Geraten Sie bei Versicherungsbeiträgen oder Ihren Kreditraten in Rückstand, werden Ihnen schon oftmals in der ersten Mahnung zusätzliche Kosten aufgebrummt. Um dies zu vermeiden, sollten Sie laut AK, bei aufkommenden finanziellen Problemen sofort Ihre Zahlungsempfänger kontaktieren.

Bei Zahlungsproblemen stehen Ihnen verschiedene Lösungen zur Verfügung, wie unter anderem die Reduktion Ihrer Kreditrate. Allerdings sollten Sie beachten, dass sich bei zeitgleicher Laufzeitverlängerung die Kreditsumme durch ihre Zinslast erhöhen könnte. Als weitere Alternative können Sie eine Stundung Ihrer Zahlungen beantragen. Hierbei wird je nach Bank ein Aussetzen der Zahlung bis zu einem Jahr genehmigt. Im Idealfall könnte die Bank zudem in dieser Zeit einem Zinsenstopp zustimmen. Allerdings haben Sie nach Ablauf der Stundungsfrist mit einer höheren zukünftigen Ratenzahlung zu rechnen, da die bis dato gestundete Summe wieder aufzuholen ist.

Die Möglichkeit einer Einsparung ist unter Umständen und mit Zustimmung der Bank durch Änderung Ihrer Kreditsicherheit gegeben. Verhandeln Sie mit Ihrer Bank, ob Sie zum Beispiel Ihre laufende Kreditversicherung gegen eine kostengünstigerer Ablebens- oder Kreditrestschuldversicherung austauschen können. Aber vergessen Sie nicht vorab die eventuell entstehenden Kosten zu hinterfragen, die Ihre Bank bei Austausch der Sicherheit verrechnen kann.

Weiters rät die AK bei Kontoüberziehung und der, im Zuge dessen entstehenden, Überziehungszinsen mit der Bank zu sprechen. Dabei können Lösungen für eine leistbare Kontoabdeckung, ein annehmbarer Überziehungszinssatz und eine angemessene Rückzahlungsdauer gefunden werden.

Wichtig bei Zahlungsschwierigkeiten ist, dass Sie sich direkt bei Ihren Zahlungsempfängern melden und die Situation offen darlegen. Entlasten Sie Ihr privates Haushaltsgeld und suchen Sie auf keinen Fall unseriöse Kreditinstitute auf, um neue Schulden zu machen. Rechnungen bezüglich Miete und Strom sind immer vorrangig zu bezahlen, da sich bei Nichtbezahlen eine existenzbedrohende Situation anbahnen könnte. Nehmen Sie im Ernstfall die Hilfe einer Schuldnerberatung in Anspruch!

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